Rechtsgrundlagen der Großtagespflege in Niedersachsen
Die Rechtsgrundlage für Kindertagespflege/Großtagespflege in Niedersachsen bildet das "Niedersächsische Gesetz für Kindertagesstätten und Kindertagespflege" NKiTaG (§5 Räumlichkeiten) mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung DVO-NKiTaG.
Baurecht in der Kindertagespflege
Welche baurechtlichen Regelungen müssen Betreiber*innen einer Großtagespflegestelle hinsichtlich Feuerschutz, Hygiene, Sondernutzung und Barrierefreiheit beachten? Wir haben für Sie nachgefragt. Das Wichtigste in Kürze:
NBauO: Seit 2012 können besondere Anforderungen gemäß § 51 NBauO (z. B. hinsichtlich des Brandschutzes und der Rettungswege) nicht mehr an soziale Einrichtungen als bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung, sondern nur noch an Sonderbauten gem. § 2 Abs. 5 NBauO gestellt werden. Zu den Sonderbauten nach § 2 Abs. 5 NBauO zählen gem. § 2 Abs. 5 Nr. 13 NBauO in der Fassung vom 12.09.2018 (Nds. GVBl. S. 190, gültig ab 01.01.2019) Tageseinrichtungen für Kinder und Nutzungseinheiten mit Räumen für die Kindertagespflege mit Ausnahme von Tageseinrichtungen und Nutzungseinheiten, die zur Nutzung durch nicht mehr als zehn Kinder bestimmt sind.
NKiTaG: Seit dem 01.08.2021 regelt der Paragraf §5, dass die zur Kindertagespflege genutzten Räume kindgerecht und dem Alter der betreuten Kinder entsprechend sicher beschaffen sein müssen. Dies gilt auch für die genutzten Außenanlagen. Die zur Kindertagespflege genutzten Räumlichkeiten müssen rauchfrei sein. In Anwesenheit der Kinder darf nicht geraucht werden.
Empfehlungen:
Leitlinie für eine gute Lebensmittelhygienepraxis in der KTP (erstellt vom BVKTP in Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium), der auch zu den Anforderungen an die Räume Informationen gibt.
Unsere Anfrage und die detaillierten Antworten des zuständigen Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz finden Sie hier. (Bitte beachten Sie, dass die Anfrage aus dem Jahr 2018 VOR Inkrafttreten des NKiTaG stammt, folglich der in der Anfrage genannte LINK zum KJHG nicht mehr gültig ist.)